Thema Nadel-/Waldbäume:
Ein viel diskutiertes und umstrittenes Thema. In diesem Beitrag gehen wir ausführlich auf die rechtliche Situation ein.
Der Praktikerkommentar, die Bibel der Verbände, die von Gerichten aber nicht zwangsläufig als maßgeblich betrachtet wird (z.B. OLG-Hamm-Urteil zu Verwaltungskosten bei Nichtmitgliedschaft), bezieht sich in Rdnr. 7 zu § 1 nur auf eine Grüne Schrift des BDG (Nr. 169), andere Grundlagen werden nicht benannt.
Demnach behindern oder verhindern solche Bäume die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen. Hier ist schon das erste Problem: gleiches gilt woh aber auch bei sonstigen Ziergehölzen/Hecken: sie nehmen Platz, Nährstoffe und Licht weg, die für eigentliche Gartenbauerzeugnisse (Obst, Gemüse, auch Blumen) nicht mehr zur Verfügung stehen = Behinderung der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen.
Die Grüne Schrift (GS) 169 liefert selbst auch keinerlei Rechtsgrundlage, sagt nur, dass die kleingärtnerische Nutzung gefährdet ist (Seite 12). Es wird zunächst auf ein BGH-Urteil abgestellt, welches den Kleingarten bzw. die Kleingartenanlage definiert. Hieraus wird auf die gärtnerische Nutzung abgestellt: "Hier steht das Kriterium der Fruchtziehung an erster Stelle." Das ist umstritten, jetzt kommt aber der große Sprung: "Somit ist eindeutig: Im Sinne der gesetzlichen Definition der Bodennutzung können Waldbäume im Kleingarten nicht eingeordnet werden." Weiter: "Wenn Waldbäume eine derartige Nutzung [gärtnerisch, insbes. Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen] behindern oder unmöglich machen, dann verstoßen die Pächter gewollt oder ungewollt gegen gesetzliche Regelungen."
Damit kommen wir dem Kern der Sache näher: WENN Waldbäume behindern/unmöglich machen, DANN ist das ein Verstoß!
Zwischenfazit: Mangels auffindbarer Urteile oder anderer Rechtsquellen kommt man zum Schluss, dass die Einschätzung, Waldbäume gehörten gar und überhaupt nicht in den Kleingarten, einzig eine selbst erdachte Vorgabe der Verbände ist.
Auch in Rdnr. 66 a zu § 1 stellt der Praktikerkommentar zunächst auf den BGH ab (selbes Urteil), der ausführte: "Ein zentrales Merkmal eines Kleingartens ist die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, also die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehören."
Wiederum völlig unbegründet und unbewiesen wird anschließend behauptet, dass dazu nur "Obstbäume, nicht aber sonstige Laub- und Nadelbäume" gehören würden. "Diese gärtnerische Nutzung muss störungsfrei und ohne Beeinträchtigung ausgeübt werden können. Das ist nicht der Fall, wenn Laub- oder Nadelbäume die gärtnerische Nutzung beschatten. Die Anpflanzung und der Erhalt von Bäumen in einzelnen Gartenparzellen oder auf Flächen für Gemeinschaftseinrichtungen ist eine planwidrige Nutzung, sofern die Bäume die gärtnerische Nutzung der Einzelgärten beeinträchtigen."
Wiederum wird aber eine Bedingung aufgestellt: die gärtnerische Nutzung der Einzelgärten muss beeinträchtigt sein/werden.
Gehen wir mal zurück auf das Kriterium der Furchtziehung.
Es gibt für den Begriff "Früchte" eine Legaldefinition in § 99 BGB. Absatz 1 besagt:
"Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird."
Der Beck Onlinegroßkommentar zum BGB schreibt zu § 99:
"Erforderlich ist zunächst, dass eine Sache ihrer Natur nach überhaupt geeignet ist, Erzeugnisse abzuwerfen oder ausgebeutet zu werden." (Rdnr. 3)
"Erzeugnisse einer Sache sind die natürlichen Tier- und Bodenprodukte. Früchte sind daher entsprechend dem natürlichen Sprachgebrauch Pflanzenerzeugnisse wie Obst, Beeren, Getreide, darüber hinaus aber auch Jungpflanzen und Bäume als Bodenprodukte, wenn sie auf natürlicher Fortpflanzung beruhen und mit dem Boden verwurzelt sind. In Abgrenzung zu Alternative 2 [sonstige Ausbeute] liegt ein Erzeugnis nur vor, wenn es die Sachsubstanz der Muttersache nicht zerstört, so dass gleichartige Produkte immer wieder aus der Muttersache gewonnen werden können. Fleisch eines Schlachttieres oder aus einem Grundstück gewonnene Abbauprodukte sind daher keine Erzeugnisse, sondern Ausbeute." (Rdnr. 4)
"Zu den Früchten zählt z.B. auch Holz, das infolge Windbruchs anfällt oder durch Kahlschlag gewonnen wird oder von noch tragfähigen Obstbäumen stammt."(Rdnr. 5)
"Zu den Früchten zählt weiter, was aus der bestimmungsgemäßen Ausbeutung der Sache gewonnen wird, ohne Erzeugnis zu sein. Bei der Ausbeute geht idR – aber nicht zwingend – die Sachsubstanz der Muttersache durch Entnahme (teilw.) verloren, ohne dass die Muttersache völlig untergeht." (Rdnr. 6)
"Die Sache muss zu der fraglichen Ausbeute bestimmt sein. Bestimmungsgemäß ist die Ausbeute, wenn sie der naturgemäßen oder verkehrsüblichen Nutzung der Sache oder der Absicht des Fruchtziehungsberechtigten entspricht." (Rdnr. 8)
Ergebnisse:
1. Wenn Waldbäume als reine der Zierde halber "dahinwachsende" Anpflanzungen betrachtet werden, sind sie vergleichbar mit allen anderen Zierpflanzen, darunter auch z.B. Forsythia, Hortensien, Rosen, Liguster. Im Vordergrund steht hier das bloße "schöne Aussehen", die Zierde. Das wiederum ist keine Frucht, weil keine Sache oder Recht. Das Kriterium der Fruchtziehung ist nicht erfüllt. Sämtliche Zierpflanzen behindern die gärtnerische Nutzung im Sinne der Erzeugung von Obst und Gemüse, indem Anbaufläche, Wasser, Nährstoffe und Licht beansprucht werden. Eine Unterscheidung scheint wenig sinnvoll.
2. Sobald der Waldbaum oder eine andere Zierpflanze aber (auch) zum Zwecke der Fruchtziehung angepflanzt wurde bzw. dafür belassen wird - und von ihm keine Beeinträchtigung der gärtnerischen Nutzung der restlichen Parzelle oder gar anderer Gärten ausgeht - entspricht dies vollständig der vorgeschriebenen Bodennutzung und damit der kleingärtnerischen Nutzung - sogar nach Meinung des Praktikerkommentars (!). Fruchtziehung könnte gemäß obiger Ausführungen z.B. sein: Pinienkerne oder andere essbare Samen von Waldbäumen, darunter auch Bucheckern (!), oder auch die Gewinnung von Reisig, z.B. als Dekomaterial oder sogar als natürlicher Frostschutz im Winter.
Fazit:
Wenn in einem Garten ein Nadel- oder Waldbaum steht und dieser keinerlei Beeinträchtigungen des eigenen oder angrenzender Gärten verursacht, von ihm ggf. sogar Früchte gezogen werden, spricht nichts gegen derartige Anpflanzungen. Selbstverständlich sollten etwaige Gartenordnungen oder vertragliche Vereinbarungen berücksichtigt werden, z.B. muss die maximal zulässige Höhe eingehalten werden. Auch sollten - und das dürfte unstreitig sein - Wald- und Parkbäume nicht das prägende Merkmal einer Parzelle sein.
Wir wollen die Interessen aller Kleingärtner mit den hier dargestellten Sachverhalten unterstützen, doch dafür brauchen wir die Stimmen der Kleingärtner, um auch diese Position zu stärken.
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